Strafrechtliche Regelungen und Folgen
- Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft
- Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei
- Der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums ist ebenfalls straffrei
- Straffrei ist auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zweck des Eigenkonsums
- Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen sowie der private Eigenanbau durch volljährige Personen sollen grundsätzlich straffrei sein
- Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm, maximal aber bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt.
- Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.
Angehoben wurden die Strafrahmen im Cannabisgesetz für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige:
- Anhebung des Mindeststrafrahmens für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einem auf zwei Jahre
- Anhebung des Mindeststrafrahmens auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Person an Minderjährige
- Anhebung des Mindeststrafrahmens auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen
- Anhebung des Mindeststrafrahmens auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
Auch der Verstoß gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und wird mit einer Geldbuße geahndet. Für Anbauvereinigungen kann ein Erlaubniswiderruf erfolgen.
Die Strafen im Betäubungsmittelgesetz wurden verschärft:
- Schärfung der Mindeststrafe für Abgabe, Verabreichen oder Überlassung von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige von einem auf zwei Jahre, in den Fällen, in denen die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.
Werden Minderjährige, die verbotenerweise Cannabis konsumieren, künftig weiterhin bestraft?
Ja, für Minderjährige sind die Verhaltensweisen, die bisher strafbar waren, auch weiterhin verboten. Das gilt insbesondere für Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Verbot. Wenn Minderjährige gegen dieses Verbot verstoßen, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Wenn Minderjährige gegen das Verbot verstoßen, Cannabis zu besitzen, anzubauen oder zu erwerben, ohne sich dabei strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber unverzüglich zu informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass Minderjährige geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Außerdem sind bereits nach geltendem Recht familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten möglich. Es sollen Regelungen eingeführt werden, die Folgemaßnahmen, wie z.B. die präventive Sicherstellung und Einziehung von Cannabis, ermöglichen.
Werden frühere Einträge im Bundeszentralregister wegen Verurteilungen aufgrund von cannabisbezogenen Delikten aus dem Bundeszentralregister gelöscht?
Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden.
Unter welchen Voraussetzungen?
Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung sodann zu tilgen.