Gesundheits- und Konsumierendenschutz

Gesundheitsschutz für Konsumenten von Cannabis

Eines der Hauptziele des Cannabisgesetzes ist die Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Konsumierenden Zu den Hauptmaßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes gehören insbesondere:

  • die Begrenzung des privaten Eigenanbaus auf drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen
  • zulässige Cannabisbesitzmenge begrenzt auf 25 Gramm pro Erwachsenen außerhalb des privaten Bereichs pro Erwachsenen
  • im privaten Bereich (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) Begrenzung auf 50 Gramm getrocknetes Cannabis pro Erwachsenen
  • Die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ist nur in Reinform erlaubt. Das bedeudet eine Abgane ist nur in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) sowie Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum erlaubt
  • Die Weitergabemenge in Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum ist auf 25g Cannabis am Tag bzw. 50g Cannabis pro Monat und 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau begrenzt. Heranwachsende Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahre dürfen pro Monat höchstens 30g Cannabis für den Eigenkonsum mit einem begrenzten THC-Gehalt von 10 Prozent erhalten
  • Begrenzung der Anzahl der Anbauvereinigungen auf eine je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt durch die Landesregierungen möglich
  • Kontrollierte Qualität und Sicherheit durch erlaubnispflichtigen und staatlich überwachten Anbau und Weitergabe in Anbauvereinigungen mit Vorgaben zum Heranwachsendenschutz
  • Generelles Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen
  • Verbot der gleichzeitigen Weitergabe von Cannabis mit Alkohol und anderen Genussmitteln in Anbauvereinigungen
  • Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
  • Beratungsmöglichkeit bei der Weitergabe in der Anbauvereinigung durch einen Präventionsbeauftragten mit nachgewiesenen Beratungs- und Präventionskenntnissen
  • Anbauvereinigungen müssen bei Weitergabe von Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung (Informationszettel und Beratungsangebot) zur Verfügung stellen
  • Evaluierung der kontrollierten Weitergabe von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken an Erwachsene innerhalb von vier Jahren, inklusive Zwischenbericht nach 2 Jahren sowie einer ersten Evaluation 18 Monate nach Inkrafttreten und darüber hinaus
  • Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis:
    • kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren
    • kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen
    • kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite. In Sichtweite liegt in der Regel in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen vor
  • Ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis bleibt weiterhin möglich
  • Ausweitung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die in Verbindung mit Cannabis geraucht oder verdampft werden.