Cannabis zu medizinischen Zwecken (Medizinalcannabis)
Cannabis zu medizinischen Zwecken (auch Medizinalcannabis genannt) soll rechtlich deutlich von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt werden. Medizinalcannabis wird daher nicht im Konsum-Cannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt.
Die bereits bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden. Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist zukünftig aber nicht mehr notwendig. Hier reicht ein reguläres Rezept.
Darf jetzt jedes Unternehmen Medizinalcannabis anbauen?
Unternehmen, die Medizinalcannabis anbauen wollen, brauchen weiterhin zuvor eine Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Nicht mehr erforderlich ist zukünftig die Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens. Die arzneimittelrechtlichen Vorgaben an die pharmazeutische Qualität sowie die Verschreibungspflicht bleiben bestehen.
Kauft die Cannabisagentur weiterhin das angebaute Medizinalcannabis zwecks Weitervertrieb auf?
Unternehmen, die Medizinalcannabis anbauen, dürfen zukünftig ihre Ernte selbst vermarkten und weitervertreiben. Dabei unterliegen sie der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie der zuständigen Landesbehörden. Das Bundesinstitut hat insbesondere regelmäßige Inspektionen in den Unternehmen durchzuführen, um die Sicherheit und Kontrolle des Anbaus von Medizinalcannabis in Deutschland zu gewährleisten.
Was müssen Kliniken, Arztpraxen, Apotheken und Transporteuren zukünftig bei der Verordnung, Abgabe von bzw. beim Umgang mit Medizinalcannabis beachten?
Zukünftig entfallen die besonderen Vorgaben zu Verschreibung und Sicherungsmaßnahmen, die für Betäubungsmittel gelten. Cannabis für medizinische Zwecke ist insoweit wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln, das kein Betäubungsmittel ist. Für Aufzeichnungen und Meldungen durch Erlaubnisinhaber an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die in § 16 des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgegebenen Pflichten.
Es ist auch weiterhin eine verantwortliche Person mit einem entsprechenden Sachkundenachweis zu benennen, die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Beantragung der Erlaubnis zu melden ist.
Gibt es Neuerungen bei der Erstattungsfähigkeit von Medizinalcannabis durch die gesetzliche Krankenversicherung?
Medizinalcannabis bleibt weiter unverändert entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben erstattungsfähig. Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach dem Deutschem Arzneibuch bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,3 Prozent besitzt.
Was gilt bei CBD-Produkten mit einem sehr geringen THC-Gehalt?
Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.