Cannabis Kinder- und Jugendschutz

Schutz von Kindern und Jugendlichen

Um den Kinder- und Jugendschutz im Zusammenhang mit dem Anbau und dem Konsum von Cannabis sicherzustellen, ist der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche steht unter Strafe. Alle Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben). Sollten Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, wird die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

 

Folgende Schutzmaßnahmen wird es über den Gesundheitsschutz hinaus speziell für Kinder und Jugendliche geben:

Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes:

  • strikte Alterskontrolle bei der Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen, Abgabe ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für deren eigenen Bedarf
  • Begrenzung des THC-Gehaltes für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat
  • Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA
  • Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche
  • Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen
  • Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen
  • Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 100 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen
  • Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis:
    • kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren
    • kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen
    • kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
    • kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben
  • Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern
  • Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche

Aufklärung der Kinder und Jugendlichen, dass der Konsum von Cannabis große Gefahren birgt, obwohl die kontrollierte Weitergabe an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken zugelassen ist

Der Konsum von Cannabis birgt Gesundheitsgefahren. Insbesondere gilt das für Kinder und Jugendliche, da THC als psychoaktiver Stoff hirnschädigend wirken kann und das menschliche Gehirn bis zur Reife im Alter von 25 Jahren besonders vulnerabel ist. Der Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis bleibt deshalb für Minderjährige verboten. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen lediglich Cannabis mit einem begrenzten THC-Maximalgehalt von 10 Prozent von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, zum Eigenkonsum erhalten. Die Menge ist auf 30 g pro Monat begrenzt. Falls Minderjährige trotz des Verbots im Besitz von Cannabis sind oder Cannabis erwerben oder anbauen, wird dieses von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Zudem werden ihre Personensorgeberechtigten informiert.

Generell werden die Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene in allen Bereichen gestärkt. Die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird ausgeweitet. Im August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Informationskampagne für Jugendliche und junge Erwachsene gestartet, die diese vor den gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums warnen soll (www.infos-cannabis.de).

Verhinderung der Weitergabe von legal bezogenem Cannabis an Minderjährige durch Eltern / Personensorgeberechtigte oder andere Volljährige

Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt weiterhin eine Straftat dar und wird von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt. Wer Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbaut, hat diese ebenso wie Cannabis und Cannabissamen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Wenn Personensorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verstoßen, können schon heute unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden. Der Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen darf Kindern und Jugendlichen nicht gewährt werden. Hier gilt eine strikte Alterskontrolle.