Privater Eigenanbau von Cannabis
Bis zu drei Cannabispflanzen dürfen Erwachsene, die seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, zum Zwecke des Eigenkonsums gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts und nur für deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind unverzüglich und vollständig zu vernichten. An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt maximal 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
Wie und wo erhalte ich Cannabissamen für den privaten Eigenanbau?
Aus EU-Mitgliedsstaaten dürfen zum Zwecke des privaten Eigenanbaus Cannabissamen eingeführt werden. Auch ein Erwerb der Cannabissamen über das Internet sowie der Versand nach Deutschland ist zulässig. Von Anbauvereinigungen dürfen pro Monat entweder bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, wenn die Cannabissamen und Stecklinge aus dem gemeinschaftlichen Eigenanbau hervorgegangen sind. Maximal 5 Samen und Stecklinge dürfen bei einer gemischten (gemeinsamen) Weitergabe abgegeben werden. In diesem Fall müssen Nicht-Mitglieder der Anbauvereinigung die entstandenen Selbstkosten für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge erstatten.
Darf ich Cannabis aus privatem Eigenanbau an Dritte weitergegeben?
Dies ist nicht zulässig. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau dient ausschließlich dem Zweck des Eigenkonsums. Es darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Was muss ich beim privaten Eigenanbau beachten?
Um das zum Zwecke des Eigenkonsums angebaute Cannabis, die Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Zum Besipiel indem Cannabispflanzen sowie geerntetes Haschisch und Marihuana in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt werden. Unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft müssen vermieden werden, das gilt u.a. für Geruchs- oder Lärmbelästigungen, die z. B. durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen entstehen.